Einkaufsbedingungen
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I.Allgemeines und Geltungsbereich
(1)Sämtliche Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe der Konrad Haluk Industrie-bedarf GmbH, im Folgenden Haluk genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen von Haluk gelten nur ge-genüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer (im Folgenden Lieferant genannt). Unterneh-mer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfä-hige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Aus-übung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Lieferant genannt) erkennt Haluk nicht an, es sei denn, Haluk hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen von Haluk gelten auch dann, wenn Haluk in Kenntnis entgegenstehender oder von Haluk abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos an-nimmt.
(2)Die Einkaufsbedingungen von Haluk gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(3)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nach-weise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
II.Angebot und Vertragsschluss
(1)Der Lieferant ist verpflichtet, die Angebote von Haluk innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2)Alle Vereinbarungen (insbesondere Bestellungen, Vertragsschlüsse und Lieferabrufe), die zwischen Haluk und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wer-den, sowie deren Änderungen und Ergänzungen, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder-zulegen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestä-tigung von Haluk. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(3)An Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Haluk sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Haluk nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind aus-schließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von Haluk zu verwenden; nach Ab-wicklung der Bestellung sind sie an Haluk unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegen-über sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung IX Absatz 4.
(4)Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und von Haluk nicht zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
III.Preise und Zahlungsbedingungen
(1)Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Zoll ein.
(2)Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3)Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Trans-port- und Haftpflichtversicherung) ein.
(4)Rechnungen kann Haluk nur bearbeiten, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entste-henden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(5)Haluk bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Rechnungen des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Leistungserbrin-gung und Rech-nungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(6)Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Haluk in gesetzlichem Umfang zu.
(7)Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(8)Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Vertragsware in das Eigentum von Haluk über.
(9)Preisgleitklauseln, Preisvorbehaltsklauseln oder sonstige Kostenklauseln des Lieferanten sind für Haluk nur dann verbindlich, wenn sie gesondert vereinbart worden sind.
IV.Lieferzeit und Lieferverzug
(1)Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist, soweit nicht anders vereinbart, der Eingang der vollständigen Ware bei Haluk.
(2)Der Lieferant ist verpflichtet, Haluk unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3)Im Falle des Lieferverzuges stehen Haluk die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Haluk berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt Haluk Schadensersatz, steht dem Liefe-ranten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
V.Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang - Lieferdokumente
(1)Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Haluk nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2)Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung am Geschäftssitz von Haluk zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungs-ort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bring-schuld).
(3)Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung von Haluk (Da-tum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Haluk hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu ver-treten. Getrennt vom Lieferschein ist an Haluk eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4)Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Haluk über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Ab-nahme steht es gleich, wenn sich Haluk im Annahmeverzug befindet.
(5)Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, Haluk hätte diesen zugestimmt oder Teillieferungen wären für Haluk zumutbar.
VI.Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
(1)Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware einem Kontrollsystem zu unterziehen, das die vorgesehene Qualität und die bestimmungsgemäße Verwendung nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen gewährleistet.
(2)Bei der Annahme der Ware beschränkt sich die Eingangsprüfung von Haluk darauf, dass die Lieferung mit den in den Lieferscheinen enthaltenen Angaben offensichtlich überein-stimmt (Identitäts- und Mengenprüfung) oder offensichtliche Mängel aufweist, vorbehaltlich Qualitäts- und endgültiger Mengenkontrollen. Offensichtliche Mängel werden unverzüg-lich, spätestens zwei Wochen gerechnet ab Wareneingang, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung, angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Abweichend von § 422 Abs. 1 S. 2BGB stehen Haluk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn die Mängel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit Haluk unbekannt geblieben ist.
(3)Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Haluk ungekürzt zu; in jedem Fall ist Haluk berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neu-en Sache zu verlangen. Die Rechte des Lieferanten nach § 439 Absatz 3 BGB bleiben hier-von unberührt. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4)Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache ein-gebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von Haluk auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Haluk bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Haluk jedoch nur, wenn Haluk erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(5)Haluk ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzuneh-men oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist und wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von der dro-henden Gefahr zu unterrichten und ihm eine der Situation angemessene kurze Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
(6)Der Lieferant kann die Erfüllung berechtigter Mängelbeseitigungsansprüche nicht davon abhängig machen, dass Haluk die vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe erbringt. Haluk darf jedoch keinen Betrag zurückbehalten, der zu dem zu beseitigenden Mangel au-ßer Verhältnis steht.
(7)Entstehen Haluk infolge der mangelhaften Lieferung der Ware Kosten, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Haluk ist be-rechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Haluk im Verhältnis zu ihrem Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen Haluk einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.
VII.Verjährungsfristen
(1)Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 verlängert sich entsprechend, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjäh-rungsfristen vorsieht; ebenso bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verlet-zung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzli-chen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 GB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren dar-über hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjäh-rung – noch gegen Haluk geltend machen kann.
(2)Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Haluk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
VIII.Produkthaftung und Freistellung
(1)Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Haluk insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich von ihm gesetzt ist und er im Außen-verhältnis selbst haftet.
(2)Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Haluk durchge-führten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf-maßnahmen wird Haluk den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche An-sprüche.
(3)Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-summe von € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unter-halten. Stehen Haluk weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese hiervon unberührt.
IX.Schutzrechte
(1)Der Lieferant gewährleistet, dass mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2)Wird Haluk von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Haluk auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn der Lieferant den Rechtsmangel im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. Haluk ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Verein-barungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3)Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Haluk aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4)Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Vertragsschluss.
X.Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Geheimhaltung
(1)Sofern Haluk Ware dem Lieferanten beistellt, behält sich Haluk hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Haluk vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Haluk mit anderen, Haluk nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Haluk das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wer-tes der Sache von Haluk (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2)Wird die von Haluk beigestellte Ware mit anderen, Haluk nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Haluk das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen ver-mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Haluk anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Al-leineigentum oder das Miteigentum für Haluk.
(3)An Werkzeugen behält sich Haluk das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Haluk bestellten Waren einzuset-zen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Haluk gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf ei-gene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Haluk schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Haluk nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeu-gen von Haluk etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhal-tungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Haluk sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Scha-densersatzansprüche unberührt.
(4)Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Haluk offengelegt werden. Die Geheimhaltungsver-pflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
XI.Schlussbestimmungen
(1)Sofern der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand Mosbach. Haluk ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2)Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Haluk in Elztal-Dallau Erfüllungsort, wenn der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffent-lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3)Haluk ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Vertragsdaten des Lieferanten im Rahmen der Bestellung zu speichern und zu verarbeiten.
(4)Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Kollisions-recht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internati-onalen Warenkauf sind ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Stand April 2019